Gemischtgeschlechtliches Übernachten ist natürlich in erster Linie ein Thema für koedukative Gruppen. Doch bei diesen ist es oft selbstverständlich, dass nicht nur Wölflingsgruppen, sondern bisweilen auch Jungpfadfindergruppen -und Rover sowieso- ganz selbstverständlich in gemeinsamen Zelten übernachten. Das ist die Tradition, das ist seit vielen Jahrzehnten üblich und keiner denkt sich etwas dabei. Schaut man jedoch in das Gesetzbuch: „§180 StGB Abs. I – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger: (I) Wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder von einem Dritten oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren (1) durch seine Vermittlung (2) durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“ Um es gleich vorneweg zu sagen: Als Gruppenleiter seid ihr nicht Personensorgeberechtigt, das sind die Eltern. Und die Eltern können euch auch nicht das Sorgerecht übertragen. Das heißt ganz konkret: Selbst wenn die Eltern es euch schriftlich erlauben, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemeinsam übernachten dürfen, macht ihr euch strafbar, solang auch nur ein einziger von diesen unter 16 Jahre alt ist („Verschaffen von Gelegenheit“). Ausnahme: Ihr übernachtet selbst mit den Teilnehmern zusammen im Zelt bzw. Raum. Dann ist nämlich die Beaufsichtigung gewährleistet. Ganz sauber ist es natürlich dann, wenn je ein weiblicher und ein männlicher Betreuer anwesend sind und zusätzlich dafür die Einverständniserklärung der Eltern eingeholt wurde und alle Teilnehmer mit dieser Handhabung einverstanden sind (sich vor andersgeschlechtlichen Jugendlichen umziehen zu müssen, kann als Verletzung der Intimsphäre empfunden werden). Der Begriff „Sexuelle Handlung“ umfasst im engeren Sinne alles ab Zungenkuss. Neben gemischtgeschlechtlichem Schlafen gehören auch das...
Lagerbauten vom TÜV abnehmen lassen?...
Herbstzeit ist Lagerzeit. Auch dieses Jahr werden wieder zahlreiche Gruppen ihren Lagerplatz zumindest mit der Minimalausstattung an Lagerbauten, einem Fahnenmast oder einem Lagertor versehen. Kaum eine Gruppe lässt diese Bauten durch den TÜV abnehmen. Ist dies denn notwendig? Die Antwort ist ganz einfach: Der Gruppenführer wird im Schadensfall in jedem Fall eine Verantwortung tragen. Je größer die potentielle Gefahr, die vom Lagerbau ausgeht, desto eher spielt das Thema Sicherheit eine Rolle. Das Risiko steigt in der Regel, je größer / höher das Bauwerk ist, je mehr Personen (insbesondere Kinder) anwesend sind, je mehr Schaden durch einen Einsturz oder Sturz vom Bauwerk verursacht werden kann. Ein 5 m hoher, begehbarer Turm auf einem Bundeslager oder eine Jurtenkathedrale für mehrere hundert Personen stellen also ein größeres Risiko dar, als ein selbsterrichtetes WC /Waldklosett für wenige Teilnehmer. Ein größerer Lagerbau kann verantwortungsbewusst nur dann gebaut werden, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: Intensive Vorbereitungen und Planungen (wo liegen Probleme, wie kann die Sicherheit optimiert werden); die Beteiligten beherrschen die benötigten Techniken; das verwendete Material (Seile und Stangen) ist in Ordnung und belastbar; Absperrung der Baustelle; Vorsicht beim Bauen (niemand hält sich unter freien Lasten auf); regelmäßige Kontrolle der Lagerbauten nach Errichtung hinsichtlich ihrer Sicherheit; kontrollierte Nutzung unter Aufsicht. Bei entsprechender Größe der Bauwerkes kommt man um eine TÜV-Abnahme kaum herum. Der Name TÜV ist die Abkürzung für Technischer Überwachungsverein. Es ist eine Sammelbezeichnung für eingetragene Vereine, die technische Sicherheitskontrollen, insbesondere auch solche, die durch staatliche Gesetze oder Anordnungen vorgeschrieben sind, auf privatwirtschaftlicher Basis durchführen. Wer seine Lagerbauten vom TÜV abnehmen lässt, muss sich um die Sicherheit oder die Haftung im Schadensfall keine Sorgen mehr machen. Manchmal wird zudem auch vom Vermieter des Grundstücks eine TÜV-Abnahme oder vorherige Prüfung der Statik für größere Zeltkonstruktionen oder Bauten gefordert. Für die...
Erlaubte Messer – Verbotene Messer (2007)...
[ACHTUNG: Dieser Artikel bezieht sich auf die Gesetzeslage in 2007. In 2008 erfolgte jedoch eine Überarbeitung des Messerrechtes. s.u.] Ist es eigentlich Minderjährigen in Deutschland erlaubt, ein Fahrtenmesser zu tragen und zu benutzen? Hierbei kommt es zunächst auf die Art des Messers an. Handelt es sich um ein Exemplar, welches offensichtlich in erster Linie dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen? Dann handelt es sich um eine Waffe, welche nur Personen ab dem 18. Lebensjahr besitzen dürfen. Dies dürfte z.B. auf die früher beliebten Kampfmesser der amerikanischen Kriegsmarine zutreffen. Manche Messer gelten sogar als so gefährlich, dass ihr Besitz gänzlich verboten ist: Butterflys; Springmesser, Faustmesser und Fallmesser sind grundsätzlich verboten. Fahrtenmesser mit einseitig geschliffener feststehender Klinge gehören hingegen zu den „Gebrauchsmessern“. Sie sind weder verboten, noch genehmigungspflichtig. Einschränkungen zum Erwerb von Gebrauchsmessern für Minderjährige gibt es nicht. Gruppenführer sollten trotzdem darauf achten, dass das Messer dem Alter, der Geschicklichkeit und dem Vernunftgrad des jeweiligen Besitzers angemessen ist. Viele Gruppen belegen ihre Wölflinge grundsätzlich mit einer Einschränkung bezüglich des Messerbesitzes. Achtung: In anderen Ländern, auch schon innerhalb von Europa, gelten strengere Gesetze! Das offene Tragen von Messern ist z.B. in Belgien, Italien und England verboten. Quelle: scouting 02-07 ACHTUNG: Zu diesem Beitrag gibt es eine Fortsetzung zum veränderten Messerrecht...
Polizeiliches Führungszeugnis im Ehrenamt...
Die Pflicht zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses für professionelle Mitarbeiter im pädagogischen Bereich ist bereits seit dem 01. Mai 2010 verpflichtend. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Personen, bei denen bereits aktenkundig ist, dass sie sich an Kindern oder Jugendlichen sexuell vergangen haben, nicht einfach durch Arbeitgeberwechsel und somit unerkannt mit ihrem Tun fortfahren können. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchG), das am 01. Januar 2012 in Kraft getreten ist, ist die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses auch für ehrenamtlichen LeiterInnen und Leitern vorgeschrieben, sofern ein erhöhtes Gefährdungspotential gegeben ist. Die Jugendämter vor Ort erarbeiten mit den freien Trägern der Jugendarbeit Vereinbarungen, in denen geregelt wird, was solche „erhöhte Gefährdungspotentiale“ sein könnten. Es ist jedoch zu vermuten, dass sie auf unsere Pfadfinderarbeit zutreffen, weil wir viel in Kleingruppen arbeiten, Fahrten und Lager mit Übernachtung anbieten und viele unsere Leiter sehr selbständig arbeiten. Ob die Vereinbarung bei euch vor Ort bereits geschlossen wurde und was sie beinhaltet, kann bei den Jugendringen oder im Jugendamt erfragt werden. Da auf die Stammesleiter bzw. -vorstände absehbar durch die Anforderung der Führungszeugnisse bei allen ehrenamtlichen Mitarbeitern eine sehr große Verantwortung zukommt, haben sich viele Bundesleitungen bereits intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und zum Teil auch schon Vorkehrungen getroffen, um diese zu entlasten und professionell unterstützen zu können. Erkundigt euch also einfach bei eurem Bundesamt. So bietet die DPSG an, für die Stammesleitungen die Einsicht in das Führungszeugnis über den Mitgliederservice vorzunehmen und zu dokumentieren. Kostenfrei den SPURBUCH Newsletter bestellen. Spurbuchverlag: Die größte Auswahl an Büchern über die Pfadfinder- und...
Mobiltelefone für Gruppenführer vorgeschrieben?...
Mobiltelefone sind mittlerweile ein absolut übliches Utensil geworden. Traditionelle Gruppenführer sträuben sich jedoch gegen die Verwendung auf Fahrt und Lager. Viele Eltern hingegen finden diese Haltung schlicht verantwortungslos. Sie möchten, dass ihr Kind jederzeit für sie erreichbar ist – und umgekehrt. Kann der Gruppenführer dem Pimpfen das Mitführen eines Handys verbieten? Darf er es beschlagnahmen? Oder ist es vielmehr so, dass jeder Gruppenführer aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist, mindestens ein Notfall-Handy mitzuführen? Nun, es ist so, dass der Gruppenführer sehr wohl die Spielregeln bestimmen kann, die auf Fahrt und Lager herrschen. Er kann seinen Teilnehmern untersagen, ein Mobilfunkgerät mitzuführen. Jedoch muss er dies zuvor den Teilnehmern und vor allem deren Eltern möglichst schriftlich mitteilen. Die Eltern können dann selbst entscheiden, ob sie ihr Kind unter diesen Bedingungen mitfahren lassen oder ob nicht. Mobilfunkgeräte sind heutzutage ein solches Allgemeingut, dass bei vielen Eltern die allgemeine Überzeugung herrscht, dass jedoch zumindest der Gruppenführer ein Handy für den Notfall mitzuführen hätte. Ein Verzicht darauf entspricht in ihren Augen dem Fehlen eines Erste-Hilfe-Kastens. Sollte man sich für ein solches Notfall-Handy entscheiden, so sollte jeder Teilnehmer wissen, wo es sich befindet, es sollte ohne PIN freischaltbar sein und die örtlich gültige Notrufnummer sollte am besten gut sichtbar aufgeklebt sein. Entscheidet man sich hingegen für den Verzicht auf jedes Mobiltelefon, so sollte man dieses in der Einladung zur Fahrt jedem Elternteil schriftlich mitteilen und dokumentieren und die Eltern können dann entscheiden, ob sie ihr Kind unter diesen Bedingungen mitfahren lassen oder nicht. Begibt man sich mit verletzungsintensiven Aktivitäten in ein Areal, wo die nächste Notrufmöglichkeit kilometerweit entfernt ist, wie bei Rad- und Bergtouren, so sollte man – bei allem Traditionsbewusstsein – doch lieber den Weg der Vernunft wählen und ein Mobilfunkgerät mit sich führen, denn im Schadensfall ist jeder...
Minderjährige Gruppenführer?
Oft reagieren Eltern mit Überraschung auf die Feststellung, dass der Gruppenführer, dem ihr Kind anvertraut ist, noch nicht volljährig ist. „Ist das denn erlaubt?“ ist eine ebenso gängige Frage wie „Was sagt denn die Versicherung dazu?“ Manche Pfadfinderverbände fordern die generelle Volljährigkeit ihrer Gruppenführer, sehen sich aber dann mit dem Problem konfrontiert, dann möglicherweise unter einem gewissen Gruppenleitermangel zu leiden. Aber was sagt denn nun eigentlich „das Gesetz“ dazu?Die Aufsicht ist weder an das Geschlecht noch an das Alter gebunden. Ist der aufsichtsführende Gruppenleiter selbst noch minderjährig, bedarf er zur Übernahme bestimmter Rechte und Pflichten jedoch immer der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters (zumeist die Eltern). Hier bietet die verbreitete Methode des stillschweigenden Einverständnisses (frei nach dem Motto „Die Eltern wissen, dass ihr Kind alleinverantwortlich eine Gruppe führt; sie haben nicht protestiert, also sind sie einverstanden“) keine stabile Basis. Ebenso sollte den Eltern der Gruppenmitglieder das Alter der Gruppenführer bekannt sein oder zumindest die gängige Praxis, dass auch Minderjährige Aufsichtspflichten in der Gruppe übernehmen. Ein allgemeiner Infozettel, der an alle Eltern gegeben wird, und in dem dieser Umstand (Jugend führt Jugend) erläutert wird, kann dieser Informationspflicht hinsichtlich einfachen Veranstaltungen (Gruppenstunden) genüge tun. Doch die allerwichtigste Feststellung ist: Die Aufsicht über Minderjährige erfordert Vernunft, Sachverstand, Erfahrung sowie überlegtes Denken und Handeln. Das sollte jedem bewusst sein, der die Führung einer Gruppe einer Person anvertraut – unabhängig davon, ob diese Person volljährig oder eben noch nicht volljährig ist. Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein, damit jemand mit der Leitung einer Gruppe betraut werden darf. Neben seiner Persönlichkeit und Reife zählt auch seine Schulung dazu: In Gruppenführerkursen muss er auf seine Tätigkeit ausreichend vorbereitet worden sein, hierzu gehört ein Kurs in Erster Hilfe ebenso wie rechtliche Aspekte der Aufsichtspflicht. Erst nach einer intensiven Phase der Einarbeitung kann er verantwortungsbewusst...