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Das Recht am eigenen Bild

Angefangen hat alles mit Bismarck: Zwei Journalisten waren unaufgefordert in das Sterbezimmer des Staatsmanns eingedrungen, hatten den Leichnam fotografiert und die Fotos ohne Einwilligung seiner Angehörigen veröffentlicht. Die öffentliche Empörung war groß und sorgte letztlich zu einer Menge an Vorschriften zum Recht am eigenen Bild – auch zum Schutze der eigenen Persönlichkeit.

Das Persönlichkeitsrecht beinhaltet, dass grundsätzlich niemand ohne seine Einwilligung fotografiert werden darf. Niemand muss mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten. Das Recht am eigenen Bild besagt darüber hinaus, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Man benötigt also sowohl für das Fotografieren als solches, als auch für die Veröffentlichung der Fotos die Einwilligung des Abgebildeten. Ist der Abgebildete geschäftsunfähig (Alter: 0-6 Jahre), ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (Alter: 7-17 Jahre) bedarf es neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der Einwilligung des Minderjährigen selbst. Diese Einwilligung sollte schriftlich vorliegen, da der Fotograf beweispflichtig ist. Ist der Fotografierte jedoch volljährig und posiert erkennbar für die Kamera, so kann das Einverständnis für das Foto als gegeben angenommen werden.

Ausnahmen gelten für Personen der Zeitgeschichte (Prominente), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen aufgrund eines gemeinsamen Anliegens teilgenommen haben. Hier ist kein gesondertes Einverständnis notwendig.

Hingegen ist es ein Irrglaube, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht. Bei Gruppenfotos stehen immer noch die einzelnen Personen darauf das Motiv dar. Sie sind weder Beiwerk, noch haben sie automatisch an einer öffentlichen Versammlung teilgenommen. Und auch bei öffentlichen Veranstaltungen muss auf dem Bild immer noch die Veranstaltung im Mittelpunkt stehen und nicht eine oder mehrere individuell erkennbare Personen. Auch hat das Recht am eigenen Bild nichts mit der Datenschutzgrundverordnung zu tun.

Wenn sich der Fotograf daran nicht hält und gegen den Willen einer Person ein Foto von ihr macht bzw. sogar veröffentlicht, dann kann der Geschädigte Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bei vielen Gruppen wird es so gehandhabt, dass die Eltern der Kinder bzw. auch die Jugendlichen selbst bei Eintritt in die Gruppe einen Vordruck zum Unterzeichnen erhalten, mit welchem sie der Fotografie und der Veröffentlichung (auf der Homepage, Vorführung als Diashow, Verwendung für die Presseberichterstattung…) zustimmen. Oft hilft es, die genaue Verwendung und Art der Darstellung zu erläutern. Wird die Unterzeichnung verweigert, so müssen vor Veröffentlichung die entsprechenden Gesichter gepixelt werden. Zudem sollten die Personen auf den Bildern ohne Einverständnis nicht namentlich genannt werden.

Bildnachweis: 1.500 Teilnehmer des SDV Camps © [Dominik-Zeh]
Quelle: scouting 03-12

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