Kochen auf Fahrt ist doch ganz einfach. Schnell den Rucksack abgeworfen, ein bisschen Reisig und Holz gesammelt und ein Lagerfeuer errichtet. Bedenken von Spaziergängern („Dürft ihr hier denn Feuer machen?“) werden geflissentlich ignoriert; Befehle zum sofortigen Löschen durch Waldaufsichtsberechtigte können hingegen meist nicht ignoriert werden und richtig peinlich wird es, wenn man sich (und das Feuer) schnell vor einem – natürlich zu Unrecht aufgrund der Rauchentwicklung herbeigerufenen – Leiterwagen der Feuerwehr im Unterholz verstecken muss.Generell kann man leider nichts zur grundsätzlichen Erlaubnis oder zum Verbot von Lagerfeuern sagen, da Feuermachen in der offenen Landschaft länderweise im jeweiligen Naturschutzgesetz geregelt ist und die einzelnen Orte zudem noch eigene Regelungen treffen können. Es gibt also Bundesländer, da sind Lagerfeuer geringer Größe (sofern man sich an nachfolgende Feuerschutzbestimmungen hält) grundsätzlich erlaubt (z.B. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) – es gibt aber auch dort Kommunen, in denen spontane Lagerfeuer immer verboten sind und einer offiziellen Genehmigung bedürfen.
Immer wird empfohlen:
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten muss vorliegen.
Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Die Rauchentwicklung darf nicht zu einer Störung von Nachbarn führen.
Es dürfen keine Abfälle verbrannt werden, nur unbehandeltes, trockenes Holz.
Offenes Feuer (auch Rauchen) ist vom 1. März bis 31. Oktober grundsätzlich verboten, zudem sind die Waldbrandstufen zu beachten.
Das Feuer darf nicht größer sein als maximal 1qm.
Es gelten Mindestabstände:
- 1,5 km von Flugplätzen
- 200 m von Autobahnen
- 100 Meter von einem Wald (und sei er noch so klein)
100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (Gastanks) - 100 Meter Abstand zu Straßen
- 100 Meter Abstand zu Gebäuden (Rauchbelästigung)
- 25 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen
- 10 Meter zu Wirtschaftswegen
- 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen.
Unter Hochspannungsleitungen oder über Versorgungsleitungen ist Feuer immer verboten.
Ebenfalls ist Feuer im Wald, auf Moor- und Heideboden verboten.
Das Feuer ist ständig durch geeignete Person zu beaufsichtigen.
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
Funkenflug (z.B. durch Nadelhölzer) ist zu vermeiden.
Zum Entzünden sollen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein.
Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
Löschmittel müssen bereit stehen.
Unterschreitet man Mindestabstände oder ist das Feuer aufgrund von kommunalen Vorschriften oder Ländergesetzen genehmigungspflichtig, so wendet man sich zwecks Genehmigung an das Landratsamt, die Gemeinde; zur Information an die Polizei und Feuerwehr. Die Genehmigung ist zumeist kostenpflichtig.
Und wie verhält es sich mit dem Holz sammeln? Solche Dinge sind im Bundeswaldgesetz bzw. in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt. Hier gilt: Es gibt quasi kein „eigentumsfreies Holz“. Für das Sammeln von Brennholz im Wald ist immer die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Mit ihm ist auch zu vereinbaren, zu welchen Konditionen er Holz aus seinem Wald überlassen kann. Zwar darf man manche „Walderzeugnisse“ dem Wald ungestraft entnehmen (Pilze, Früchte, Zapfen), jedoch nur in einer Menge, die nicht „über einen Handstrauß“ hinausgeht. Eine kleine Holzstange für den heimischen Wellensittich zum Knabbern ist also in Ordnung, zwei Arm voll Äste je Person für ein schmuckes Lagerfeuer jedoch nicht.
Wer ohne Erlaubnis größere Mengen Holz sammelt, macht sich also strafbar. Holzklau kann teuer werden (Link zu bussgeldkatalog.org und dortigen weiteren Infos).
Für die Praxis bedeuten diese Regelungen, stets die nötige Vor- und Umsicht walten zu lassen und sich nach Möglichkeit um entsprechende Genehmigungen, sofern sie erforderlich werden, zu bemühen.
Quelle: scouting 01-10
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