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„Einmal einfach loszusingen…“ – kann teuer werden

Unter dem Kürzel GEMA verbirgt sich die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Viele meinen fälschlicherweise, im Rahmen der üblichen Pfadfindertätigkeiten a) keine Kontaktpunkte mit der GEMA zu haben und b) sowieso per se nicht zahlungspflichtig zu sein. Die GEMA vertritt die Rechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger, also Musikurheber. Durch Verträge mit ähnlichen Gesellschaften im Ausland vertritt sie auch die Rechte ausländischer Musikurheber und verfügt damit praktisch über das gesamte Musikrepertoire der Welt. Daher gilt, dass, egal welche Musik öffentlich läuft, egal wer diese Musik aufführt, die GEMA die betreffende Veranstaltung mit ihrem fest geregelten Vergütungssatz belegen kann.

Das gilt sowohl für Pfadfinder, die ein Hannes-Wader-Lied beim Tag der offenen Tür (=öffentliche Veranstaltung!) auf der Bühne schmettern, als auch für Wandervögel, die am Rande eines offiziellen Flohmarktes einfach so ein Liedchen „mehr so für sich“ hinträllern oder auch für solche, die bei einer Diafilmpräsentation über die letzte Irland-Großfahrt ein Best-of von den Pogues als CD im Hintergrund laufen lassen. Eine öffentliche Veranstaltung ist teilweise bereits dann der Fall, sobald nicht mehr jeder jeden kennt – das kann bereits bei Partys ab ca. 30 Personen der Fall sein. Gelingt es einem „GEMA-Spion“, sich unbemerkt Zutritt zu verschaffen, ist dieser Tatbestand sowieso erfüllt. Ruft man per Facebook zur großen Singerunde im Hofgarten auf, so muss man sich nicht wundern, wenn dies als öffentliche Veranstaltung gilt. Soweit zur Öffentlichkeit.

Doch welche Lieder sind überhaupt geschützt? Zunächst einmal ist es sicherer, davon auszugehen, jedes sei geschützt. Genau lässt sich dies im Titelverzeichnis der GEMA unter https://online.gema.de/werke/ recherchieren.  Für den Abdruck von Texten ist die GEMA nur indirekt durch die VG Musikedition beauftragt, die eigentliche Zuständigkeit für Texte liegt nicht bei der GEMA.

Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Sprich: Beim Bundeslager im Bundeskreis darf ruhig auch ein aktueller Hitparadensong geträllert werden.

Weiß man bereits vorab, dass man eine öffentliche Musikdarbietung plant, so läuft die Zahlung entweder über Einzelverträge bei Einzelveranstaltungen oder über Pauschalverträge bei regelmäßigen Musikaufführungen. Ferner existieren so genannte Gesamtverträge, die die GEMA mit vielen Spitzenorganisationen wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden abgeschlossen hat; hier gelten dann ermäßigte Vergütungssätze.

Die Kriterien für die Bemessung der Gebühren sind: Raumgröße, Höhe des Eintrittspreises, Art und Dauer der Veranstaltung. Die Anmeldung einer entsprechenden Veranstaltung erfolgt über die zuständige GEMA–Bezirksdirektion.

Was passiert, wenn man die Anmeldung vergisst?
Kommt die GEMA dahinter (über Pressemeldungen u.ä.), darf sie die doppelte Vergütung verlangen. Für die Forderungen der GEMA haften nicht nur der Verein nach §§ 31, 831 BGB, sondern auch der Verein und der Vereinsvorstand gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB.

Die GEMA-Vorschriften sind über www.gema.de/musiknutzer/ einzusehen.

Es gibt Liedschöpfer, die ihre Werke nicht bei der GEMA haben registrieren lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Lieder automatisch kostenfrei zur Verfügung stehen, sondern nur, dass in diesem Fall mit den Autoren selbst entsprechende Vereinbarungen zu treffen sind. Nimmt man also beispielsweise eine CD auf mit Liedern von mayer (Jürgen Sesselmann) und ist dieser nicht bei der GEMA Mitglied, so ist mit ihm persönlich vorab eine Absprache über die Entlohnung (falls er denn eine haben möchte) zu treffen. Leider weist einen die GEMA nicht immer von sich aus darauf hin, wenn dieses der Fall ist. Selbstverständlich müssen außerdem bei der Produktion von CDs nicht nur Texturheber und Komponisten, sondern auch die beteiligten Künstler ihre Zustimmung geben. Eine Einschränkung besteht bei Texturhebern und Komponisten, wenn diese Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sind. In diesem Fall muss nur die Verwertungsgesellschaft  gefragt werden.

Was der grundsätzliche Gedanke dahinter ist, sollte klar sein: Ein Künstler vollbringt eine geistige Leistung. Die Verwertungsgesellschaften, wie eben die GEMA, sorgen schlicht dafür, dass der Künstler die ihm zustehende Entlohnung erhält. Und aus Achtung vor seiner geistigen und künstlerischen Leistung sollte jedem Pfadfinder klar sein, das man das Ergebnis dieser Leistung genau so wenig klauen darf wie ein Brötchen beim Bäcker oder eine Birne vom fremden Birnbaum.

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