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Wer haftet bei Gruppenreisen für verlorene Dinge?

Jeder kennt das: Da verteilt man das Gruppengepäck bei der Fahrt auf die einzelnen Mitreisenden und obwohl man jeden ermahnt hat, gut darauf acht zugeben und obwohl man meint, vor Verlassen des Lagerplatzes noch einen Kontrollblick zurückgeworfen zu haben, hat der kleine Benni eine Kohtenplane verloren und Maja, welche freundlicherweise die Juja von der großen Steffi transportierte, kann diese auch nirgendwo mehr finden. Dem Klaus sein teures Handy bei nächtlichem Regeneinbruch im Zelt abgesoffen und gibt keinen Mucks mehr von sich und zu allem Unglück wurde dann auch noch dem Julius der ihm anvertraute Teil der Gruppenkasse in Höhe von 500 € von unbekannten Langfingern entwendet. Von den zahlreichen Heringen, die verloren gegangen sind, wollen wir lieber erst gar nicht reden (obgleich auch diese in Summe einen gewissen Wert darstellen).

Wer ersetzt den Schaden? Es wäre ein schlechter Stil der Stammesführung, würde sie für alles zusammen den verantwortlichen Gruppenleiter belangen wollen, da dieser es an Sorgfalt hatte mangeln lassen (ein Argument, das zweifelsohne jedoch fast immer passt, sonst wäre das Material ja noch vorhanden).

Zunächst zu dem kleinen Benni, der die Kohtenplane verloren hat: Gruppengepäck ist unter Umständen über die Hausratsversicherung des Trägers versichert. Die meisten Gruppen dürften jedoch keine haben. Dass Benni die Kohtenplane für die Gruppe getragen hat, war genaugenommen eine reine Gefälligkeit von ihm, denn Geld hat er dafür nicht erhalten. Zudem ist er noch minderjährig und solange er nicht mit Vorsatz gehandelt hat, kann ihm kein wirklicher Vorwurf gemacht werden. Seine Haftpflichtversicherung wird wahrscheinlich ebenfalls nichts erstatten, denn viele dieser Versicherungen haften nicht für Schäden, die durch Gefälligkeiten entstanden sind (für den Verlust geliehener Gegenstände aber ebenso wenig). Kinder unter sieben Jahren sind übrigens grundsätzlich haftungsunfähig; zwischen sieben und achtzehn Jahren sind sie eingeschränkt haftungsfähig, d.h. es hängt von ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit ab, inwiefern sie in der Lage gewesen wären, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen. Schusseligkeit gilt landläufig jedoch nicht als absichtliche und unrechte Handlung.

Ähnlich ist es im nächsten Fall. Maja ist neun Jahre alt und hatte die Juja von der neunzehnjährigen Steffi getragen, weil sie dieser zu schwer wurde. Leider ließ sie diese beim Umsteigen im Bahnhof liegen. Steffi ist sehr wütend und will die Juja ersetzt haben. Auch hier gilt: Die Haftpflichtversicherung von Maja wird nichts zahlen und die Eltern von Maja werden zurecht einwenden, dass Steffi ihre Juja hätte wohl besser selbst hätte tragen können oder zumindest darauf achten, dass Maja sie nicht verliert. Steffi wird auf eigene Kosten eine neue Juja kaufen müssen.

Klaus hat sein teures Handy auf Fahrt mitgenommen, nun ist es kaputt. Seine Eltern machen dafür die Fahrtenleitung verantwortlich und können nicht verstehen, wieso man in Zelten ohne Boden schläft. Hier wird es in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass dem harmoniebedürftigen Gruppenführer spontan einfällt, dass der Wasserschaden dadurch entstanden ist, dass er den Inhalt eines vollen Hordenpottes aus Versehen auf das Handy hat platschen lassen. Dann zahlt die Haftpflichtversicherung des Gruppenleiters – es handelt sich dabei aber um Versicherungsbetrug! Um Verstimmungen dieser Art vorzubeugen, sollten Eltern vorab detailliert schriftlich darüber informiert werden, wie Fahrten bei den Pfadfindern ablaufen, welches Programm geplant ist (Risikosportarten in jedem Fall benennen!) wie und wo übernachtet wird, welche Ausrüstung zu empfehlen ist und was lieber daheim bleiben sollte.

Wichtig und eigentlich immer vergessen wird außerdem, den Eltern darzulegen, welche Versicherungen im Schadensfalle über die Gruppe vorhanden sind und welche nicht; diese müssten die Eltern dann also ggf. selbst abschließen. (Die genaue Kenntnis der Versicherungslage des Bundes erfolgt zumeist erst dann, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist – und dann ist manchmal das Erstaunen groß, für was alles die Bundesversicherung nicht aufkommt). Stand auf der Einladung schwarz auf weiß, dass jeder für sein Privatgepäck selbst verantwortlich ist und Handys daheim bleiben sollen, ist zumindest formal kein Grund zur Beschwerde gegeben.

Nun zum letzten Fall (auch dieser ist, wie die übrigen, authentisch). Der volljährige Pechvogel Julius, ein armer Student, hatte einen nicht unerheblichen Teil der Fahrtenkasse in seiner Obhut, nun ist das Geld weg. Die Gruppe ist sich sicher, dass er sich nicht selbst bereichert hat, sondern es ihm tatsächlich gestohlen wurde. Auch hier liegt wieder eine Gefälligkeit vor, denn Julius hatte sich das Geld schließlich nicht von der Gruppe geliehen. Allenfalls könnte man ihm eine gewisse Fahrlässigkeit vorwerfen, denn dass er das Geld mit ins Schwimmbad genommen hat und es dann nicht für nötig befand, es im Spind zu verschließen, ist schließlich seine eigene Idee gewesen. Doch Diskussionen dieser Art bringen die Gruppe nicht weiter und führen nur dazu, dass künftig keiner mehr bereit ist, Gruppengepäck zu übernehmen. Ebenso führt eine Diskussion über die immer latent vorhandene Mitschuld des Gruppenführers nur dazu, dass keiner mehr diese verantwortungsvolle Tätigkeit übernehmen möchte. Deshalb ist immer genau abzuwägen, ob tatsächlich ein schuldhaftes Vergehen vorliegt und ob die Schwere der Schuld einerseits und der Wert des Gegenstandes andererseits eine echte (Gerichts-)Streitigkeit wert sind und ob „der Schuldige“ überhaupt zahlungsfähig wäre. Im Schadensfalle sind die zuständigen Versicherungen übrigens unmittelbar zu benachrichtigen und nicht erst dann, wenn die Rechnung eintrudelt!

Quelle: scouting 03-10

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