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Reiserechte

Pfadfinder sind Reisende. Und wer reist, erlebt Abenteuer – leider nicht immer positiver Art. Bei Zugreisen sind es vor allem Verspätungen und verpasste Anschlusszüge, bei Flügen demoliertes Gepäck, welches zu Verärgerung führt. Ist der Trageriemen vom Rucksack abgerissen und wird einem als Ersatz ein Trolley angeboten, so mag man dieses allenfalls als schlechten Scherz empfinden. Als Passagier hat man so manche Rechte. Leider ist jedoch festzustellen, dass sie nicht immer den gefühlten Schaden ausgleichen und es zudem sehr aufwändig sein kann, diese geltend zu machen. Starker Schneefall, Selbstmörder auf den Schienen oder schlicht entlaufene Kühe verursachen einen großen Teil der Verspätungen bei Bahnreisen, ohne dass die Deutsche Bahn dafür zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Ähnliches gilt im Flugreiseverkehr im Falle von Vulkanausbrüchen. Und immer liegt die Pflicht des Schadensnachweises bei einem selbst. Versäumt man es im Trubel und der Zeitnot, sich die notwendigen Bescheinigungen über die Verspätungen beim überlaufenen Servicepoint oder dem Zugpersonal abzuholen bzw. die Beschädigung des Gepäckes unmittelbar beim richtigen Schalter der Fluglinie zu reklamieren und die Siebentagefrist zum Einreichen der Belege einzuhalten, so guckt man in die Röhre.

Bahnreisen

Mit dem Fahrgastrechtegesetz gelten einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden, im Nachtreiseverkehr und Autoreiseverkehr (dort jedoch nur anteilig auf die Preise der Personentickets). Die Deutsche Bahn entschädigt darüber hinaus auch bei grenz­über­schrei­tenden Tickets, sofern die Fahrkarte bei einer Verkaufsstelle der DB gekauft wurde und die DB als Beförderer (im Vorlauf bzw. Nachlauf) beteiligt ist. Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Für ICE-Sprinter und Streckenzeitkarten gelten gesonderte Regelungen (im Detail unter www.deutschebahn.de nachzulesen). Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte ist der Fahrgast (außer bei einem Nahverkehrsticket) berechtigt, auf eine andere, nicht reservierungspflichtige Zugverbindung zu wechseln. Verspätung vom Zugbegleiter bestätigen lassen! Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen; bei Nutzung einer Teilstrecke sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen; bei Reiseabbruch und Rückkehr zum Ausgangsbahnhof, sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast zudem das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen (z.B. Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 EUR erstattet. Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann. Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungs­kosten erstattet. Stellt die Eisenbahn dem Fahrgast das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.

Flugreisen

Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren gegenüber EU-Fluggesellschaften oder Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EU-Gebiet fliegen. Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder kurzfristige Annullierung des Fluges hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort, frühestmögliche Beförderung zum Zielort, Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind). Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung von 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km; 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km; 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km zu zahlen. Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei / drei / vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen. Bei großer Verspätung sind als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von zwei Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km; drei Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km; vier Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen. Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Fluggesellschaften können haftbar gemacht werden für die Beschädigung oder den Verlust von Gepäckstücken (bis zu einer Höhe von 1200 €) und für Verletzung oder Tod bei Unfällen. Dabei ist zu beachten, dass Wertgegenstände ins Handgepäck gehören. Bargeld, Dokumente und Schmuck werden bei Verlust nicht ersetzt. Gepäckverlust oder Gepäckschäden sind sofort am Flughafen bei der Airline zu melden, wo der Schaden protokolliert wird. Anschließend ist nochmals binnen sieben Tagen (!) schriftlich bei der Airline (die irische Billigfluglinie hätte es zudem gern in englischer Sprache) eine Schadensmeldung zum Gepäckverlust einzureichen und der Schaden zu beziffern. Belege, Quittungen und Flugticket mit Gepäckabschnitt sind aufzubewahren. Diese müssen für die Regulierung des Gepäckschadens vorgelegt werden. Sicherheitshalber den gesamten Schriftwechsel dokumentieren. Zeugen benennen, die den ordnungsgemäßen Zustand des Gepäcks vor Abflug bzw. den Inhalt des Koffers bestätigen können. Wird die Frist von sieben Tagen versäumt, z.B. weil man sich gerade auf Großfahrt in einem fremden Land befindet – Pech gehabt!
Schiffsreisen

Wer auf dem Wasser unterwegs ist, hat gemäß einer Entscheidung des EU-Parlamentes ab Herbst 2012 ähnliche Rechte wie ein Flugreisender. So werden künftig Verspätungen von mehr als 90 Minuten finanziell entschädigt, zudem hat man Anspruch auf eine kostenlose Mahlzeit und ein Getränk. Wenn das Schiff mehr als 90 Minuten später ablegt als geplant, soll der Fahrpreis erstattet werden. Bei längeren Verzögerungen muss das Schiffsunternehmen für maximal drei Übernachtungen aufkommen oder eine alternative Transportmöglichkeit anbieten. Kleine Boots- und Schiffsunternehmen sind aber von der neuen Regelung ausgenommen.

Für den Busverkehr gibt es noch keine entsprechenden Regelungen.

Quelle: scouting 04-10

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