Mobiltelefone für Gruppenführer vorgeschrieben?

Mobiltelefone sind mittlerweile ein absolut übliches Utensil geworden. Traditionelle Gruppenführer sträuben sich jedoch gegen die Verwendung auf Fahrt und Lager. Viele Eltern hingegen finden diese Haltung schlicht verantwortungslos. Sie möchten, dass ihr Kind jederzeit für sie erreichbar ist – und umgekehrt. Kann der Gruppenführer dem Pimpfen das Mitführen eines Handys verbieten? Darf er es beschlagnahmen? Oder ist es vielmehr so, dass jeder Gruppenführer aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist, mindestens ein Notfall-Handy mitzuführen? Nun, es ist so, dass der Gruppenführer sehr wohl die Spielregeln bestimmen kann, die auf Fahrt und Lager herrschen. Er kann seinen Teilnehmern untersagen, ein Mobilfunkgerät mitzuführen. Jedoch muss er dies zuvor den Teilnehmern und vor allem deren Eltern möglichst schriftlich mitteilen. Die Eltern können dann selbst entscheiden, ob sie ihr Kind unter diesen Bedingungen mitfahren lassen oder ob nicht. Mobilfunkgeräte sind heutzutage ein solches Allgemeingut, dass bei vielen Eltern die allgemeine Überzeugung herrscht, dass jedoch zumindest der Gruppenführer ein Handy für den Notfall mitzuführen hätte. Ein Verzicht darauf entspricht in ihren Augen dem Fehlen eines Erste-Hilfe-Kastens. Sollte man sich für ein solches Notfall-Handy entscheiden, so sollte jeder Teilnehmer wissen, wo es sich befindet, es sollte ohne PIN freischaltbar sein und die örtlich gültige Notrufnummer sollte am besten gut sichtbar aufgeklebt sein. Entscheidet man sich hingegen für den Verzicht auf jedes Mobiltelefon, so sollte man dieses in der Einladung zur Fahrt jedem Elternteil schriftlich mitteilen und dokumentieren und die Eltern können dann entscheiden, ob sie ihr Kind unter diesen Bedingungen mitfahren lassen oder nicht. Begibt man sich mit verletzungsintensiven Aktivitäten in ein Areal, wo die nächste Notrufmöglichkeit kilometerweit entfernt ist, wie bei Rad- und Bergtouren, so sollte man – bei allem Traditionsbewusstsein – doch lieber den Weg der Vernunft wählen und ein Mobilfunkgerät mit sich führen, denn im Schadensfall ist jeder Vertrauensvorschuss auf Elternseite zumeist sofort vergessen. Weitere Informationen hierzu unter www.aufsichtspflicht.de

Quelle: scouting 01-09

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