Wildes Zelten

Manche Gruppen tun es aus Überzeugung ausschließlich, andere vermeiden es gänzlich: Das „wilde“, d.h. unangemeldete Zelten in Kleingruppen insbesondere auf Wanderschaft. Einfach in der Natur zu übernachten, ist in Deutschland nicht durch ein „Jedermannsrecht“ zugesichert. Zelten ist allerdings, außer im Wald, in Naturschutz- oder ähnlichen Schutzgebieten, in keinem Bundesland explizit verboten. Voraussetzung zum legalen Übernachten ist zunächst, dass die geplante Schlafensstelle überhaupt betreten werden darf. Das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern eine Angelegenheit der jeweiligen Landesnaturschutzgesetze. Dabei lässt sich ein gewisses Nord-Süd-Gefälle feststellen: So ist in Bayern, Baden-Württemberg, im Saarland und in Sachsen das Betreten der freien Landschaft jedermann gestattet, auf Privatgrund auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers. Ausgenommen sind natürlich land- und forstwirtschaftlich und andersartig genutzte Flächen. In den nördlichen Bundesländern beschränkt sich die Betretungserlaubnis meist auf Pfade und Wege und ungenutzte Grundflächen, dort herrscht das so genannte Wegegebot. Diese einzelnen Gesetze der Bundesländer können von den kommunalen Verwaltungen durch Sonderregelungen eingeschränkt werden. Es reicht also nicht nur der Blick in die Ländergesetze, wer auf Nummer sicher gehen wollte, müsste sich theoretisch zusätzlich zu den Regelungen der jeweiligen Gemeinde erkunden. Beim Zelten auf Privatgrund stehen die Eigentumsrechte des Besitzers im Vordergrund. Das Gesetz unterscheidet außerdem zwischen Zelten und Biwakieren (Übernachten ohne Zelt). Das Biwakieren im Wald ist nicht grundsätzlich untersagt – hier bewegt man sich je nach Bundesland bzw. Kommune in einer rechtlichen Grauzone. Auch im Elbsandsteingebirge ist das Zelten strengstens verboten, das „Boofen“ unter Felsvorsprüngen wird hingegen an ausgewiesenen Plätzen toleriert. NEU: Ab 2023 wird es zum Schutz bedrohter Tierarten und deren Nachwuchs in jedem Jahr verboten sein, während der Brut- und Setzzeit , vom 01.02. bis 15.06. im Nationalpark Sächsische Schweiz zu übernachten. In einigen wenigen Bundesländern (z.B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) erlauben die Landesnaturschutzgesetze nicht motorisierten Reisenden (Wanderer, Radfahrer, Kanufahrer...