P1490301 - Arbeitskopie 2

Trampen

Schlägt man zufällig ausgewählten Eltern von minderjährigen Kindern vor, ihre Kinder trampen zu lassen, wird die wahrscheinlichste Reaktion ein Aufschrei sein. Lautet doch die eiserne Grundregel aller Kindeserziehung, dem Kinde zu vermitteln, niemals bei Fremden im Auto mitzufahren. Andererseits: Trampen ist gut für die Umwelt, es ist günstig für den Geldbeutel und es ist kommunikativ. In Begleitung des Gruppenführers sinken die vermeintlichen „Risiken“ des Trampens fast bis auf das Risiko, das jeder Autofahrt innewohnt. Zudem kommt man bei Wanderungen oft nicht so weit, wie vorher gedacht und einige machen sich dann per Anhalter auf den Weg in das nächste Dorf, um Wasser zu holen oder einzukaufen. Inwiefern ist das „spontan“ möglich, ohne zuvor das Einverständnis der Eltern einzuholen? Ist Trampen überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist das Trampen in Deutschland nicht verboten und deshalb erlaubt. Der Tramper gilt gemäß Straßenverkehrsordnung als Fußgänger und muss sich an die entsprechenden Regeln halten. So ist z.B. das Betreten von Autostraßen oder Autobahnen, auch auf dem Randstreifen, untersagt (dort ist Trampen also nur auf den Parkplätzen der Rastplätze oder auf den Zubringern vor den Autobahnschildern möglich). Minderjährige unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis ihrer Erziehungsberechtigten, d.h. ihrer Eltern. Ohne die Erlaubnis der Eltern, die man auch nicht einfach „voraussetzen“ kann, ist es ihnen nicht genehmigt, zu trampen. Auch dann nicht, wenn sie von einem Volljährigen begleitet werden. Hat man also vor, mit Minderjährigen zu trampen, so benötigen diese unbedingt die schriftliche Erlaubnis ihrer Eltern. Außerdem sollten die Eltern für eventuelle Rückfragen kontrollierender Polizei telefonisch erreichbar sein. Ärger macht bisweilen die Polizei in Bayern, die trotz schriftlich vorliegender Einverständniserklärung der Eltern und persönlich begleitendem volljährigem Gruppenführer das Trampen aus „Risikogründen“ untersagt. Ohne das Einverständnis der Eltern kann man nur im absoluten Notfall (Transport ins Krankenhaus) trampen. Was den Versicherungsschutz im Falle eines Unfalles anbelangt, so ist es wichtig zu wissen, dass das Mitnehmen eines Trampers eine Gefälligkeitsfahrt darstellt. Dies bedeutet, dass der Tramper zumindest bei leichter Fahrlässigkeit den unfallverursachenden Fahrer, bei dem er mit im Auto saß, kaum auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Das gilt aber ebenso für die Mitfahrt bei Freunden. Diese „Versicherungslücke“ deckt nur eine entsprechende private Unfallversicherung des Trampers ab. Andere Länder, andere Sitten: Informiert euch vor eurer Auslandsreise nach gesetzlichen Regelungen in eurem Zielland!

Siehe auch: www.anhalterfreunde.de

Quelle: scouting 02-11

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