Meldepflicht bei Jugendgruppenreisen nach Frankreich

Bereits im Jahr 2001/2002 trat in Frankreich ein neues Gesetz zum Schutze der Jugend in Kraft. Es besagt, dass sich Veranstalter von Jugendgruppenreisen einige Wochen vor Antritt der Reise beim zuständigen Departement anzumelden haben. In Unkenntnis dieser Regelung begab sich eine größere Gruppe des BdP im Sommer 2008 auf Großfahrt nach Frankreich. Nachdem einer von ihnen ins Krankenhaus musste, fiel den Behörden auf, dass sich die Gruppe unangemeldet in Frankreich aufhielt. Sie wurden nach Italien ausgewiesen und mit Strafverfolgung bedroht. Der LV Niedersachsen des BdP erließ in Folge ein Fahrtenverbot für Frankreich. Die meisten deutschen Pfadfindergruppen, sofern ihnen das Gesetz überhaupt bekannt ist, betrachten es als reine Schikane. Grund genug für die Scouting, einmal bei der französischen Tourismuszentrale und der französischen Botschaft und im französischen Ministerium für die Jugend nachzufragen, was es mit der Regelung genau auf sich hat. Als wirklich informiert über das Gesetz zeigte sich jedoch nur letztere Behörde (hilfsbereit waren aber alle!).

Besonders strenge Regelungen gelten für den Aufenthalt von Gruppen mit Teilnehmern unter sechs Jahren. Da dieser Fall auf Pfadfindergruppen in der Regel nicht zutrifft, lassen wir ihn außer Acht. Die Regelung greift außerdem nur bei Gruppen mit mehr als sechs minderjährigen Teilnehmern! Hier dürfte sich das wichtigste Schlüsselloch befinden. Wird die Reisegruppe jedoch sieben oder mehr Minderjährige umfassen, so muss mindestens zwei Monate vor der Einreise eine Voranmeldung bei den örtlichen Behörden (also am Reiseziel) „Direction départementale de la cohésion sociale“ (DDCS) oder „Direction départementale de la cohésion sociale et de la protection des populations“ (DDCSPP) erfolgen. Das zur Voranmeldung notwendige Formular lautet „Déclaration d’un accueil avec hérbergement“, annexe I, Formular Cerfa n°12757*01. Es erfasst Informationen zum Veranstalter, der geplanten Reise und den Teilnehmern. Spätestens acht Tage vor Ankunft ist dann eine weitere Anmeldung abzugeben, die Details über den endgültigen Ablauf der Reise beinhaltet. Die Behörde möchte damit sicher gehen, dass die Veranstalter über die notwendige Qualifizierung verfügen und dass die Art der Unterbringung geeignet ist. So ist vorgeschrieben, dass mindestens zwei Leiter anwesend sind, dass auf zwölf Teilnehmer mindestens ein Leiter kommt, dass der Campingplatz offiziell genehmigt ist oder zumindest seine Unbedenklichkeit bestätigt wurde, dass Quarantänemöglichkeiten vorhanden sind und dass Jungen und Mädchen getrennt untergebracht werden. Was, so muss man es klipp und klar sagen, bei einem Standlager auf einem offiziellen Campingplatz zu einer lästigen Formalie wird, einen Hajk jedoch, bei dem man „ins Blaue hinein“ unterwegs ist und sich seine Unterkunft spontan sucht, schier unmöglich werden lässt. Denn wer weiß schon bei einem Hajk vorab, wo genau er welche Nacht verbringen wird und kann sich für jede „Unterkunft“ vorher die Unbedenklichkeit durch die örtlichen Behörden bescheinigen lassen? Erfüllen die gemeldeten Informationen nicht den Vorgaben, so kann die Behörde die geplante Reise sogar untersagen. Hier hilft nur eines, besinnt euch auf eure Wurzeln und geht in Kleingruppen auf Fahrt. Sind maximal sechs Minderjährige in eurer Gruppe, kräht kein Hahn nach euch. Auf Aufforderung der Scouting wurde das Informationsformular freundlicherweise auf Englisch übersetzt. Es ist zu finden unter https://www.jeunesse-vie-associative.gouv.fr/Home-page/Youth/French-regulations-concerning-the/Home-page/Youth/French-regulations-concerning-the/French-regulations-concerning-the,1972

Sollte der Direktlink nicht funktionieren, so sucht nach „French regulations concerning the lodging of Children in a summer camp“. Auf die Nachfrage der Scouting, wie sich diese Meldepflicht mit dem Grundsatz der europäischen Freizügigkeit verträgt, entgegnete man übrigens, dass die Anmeldung aus zwingenden Gründen (=Schutz von Minderjährigen) des öffentlichen Rechtes gerechtfertigt sei und durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entstanden sei. Es ist also nur zu hoffen, dass das laute Wiehern des französischen Amtsschimmels nicht auch die übrigen Gäule in Europa ansteckt.

Quelle: scouting 01-11

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Kommentare

Eine Antwort zu „Meldepflicht bei Jugendgruppenreisen nach Frankreich“

  1. Avatar von Edward von Roy
    Edward von Roy

    Noch zum Thema Auf Fahrt in Frankreich: Erlaubt oder nicht erlaubt? Biwakieren im Gebiet Tal der Dordogne

    On bivouaque ou on campe ?
    Les différences

    Au niveau de la réglementation, il n’y a pas de distinction précise entre le bivouac et le camping sauvage : tous deux sont tolérés partout où il n’existe pas d’interdiction. Ils doivent respecter des réglementations bien spécifiques selon les communes, les parcs naturels et les réserves naturelles.

    (…) Les interdits

    Il est interdit de poser sa tente dans de nombreux endroits, tels que : (…)

    • À moins de 200 mètres d’un accès à l’eau propre à la consommation,

    • À moins de 500 mètres d’un monument historique, classé ou inscrit au patrimoine, (…)

    https://www.vallee-dordogne.com/la-vallee-de-la-dordogne/activites/ou-faire-du-bivouac-et-du-camping-sauvage-reglementation

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