„Manuskript – Nur zum internen Gebrauch“

Wer einen Liedtext oder eine Melodie (oder einen Satz oder eine Bearbeitung) schreibt, hat das Urheberrecht an diesem. Wer einen Liedtext oder eine Melodie (eines anderen Urhebers) verwendet, hat das Urheberrecht zu beachten. Unproblematisch ist es, wenn ihr für euch selbst ein handgeschriebenes Liederbuch verfasst. Und sinnvoll durch das haptische Lernerlebnis ebenso. Sobald jedoch Liedtexte nicht nur für den privaten Gebrauch kopiert, vervielfältigt oder sogar öffentlich zugänglich gemacht werden (Internet, öffentlicher Verkauf), kommen wir in einen Bereich, in dem der Urheber des Liedes, also die Verfasser des Textes und der Melodie, ein Recht, also ggf.  einen  Anspruch auf Vergütung haben. Das Fotokopieren und das Scannen von Noten ist sogar grundsätzlich untersagt. “Die Vervielfältigung […] graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik […] ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig[…].”

Viele kennen den Hinweis aus käuflich erwerblichen Liederbüchern „Manuskript zur zum internen Gebrauch“. Diese Aussage ist Unsinn. Ebensolcher Unsinn ist es, einfach Liedtexte zu veröffentlichen und dann darunter zu schreiben, dass man um Hinweis bittet, sollte man damit das Urheberrecht verletzt haben. Denn nicht der Rechteinhaber muss aktiv die Nutzung seines Werkes kontrollieren, sondern alle anderen müssen sich die benötigten Nutzungsrechte explizit einräumen lassen, bevor sie zum Beispiel einen Liedtext im Internet zum Abruf bereitstellen dürfen. Ist trotz nachweislicher Bemühungen der Rechteinhaber nicht zu ermitteln gewesen, bringt das aber zumindest mildernde Umstände (§ 100 UrhG).

Erstellt man also ein Liederbuch und möchte dies, egal ob käuflich oder kostenfrei, über den Kreis der eigenen Gruppe hinaus vertreiben, ist bei jedem einzelnen Lied zu prüfen, wer a) die Rechte am Text hat (der Verfasser oder hat er seine Verwertungsrechte z.B. an einen Verlag, an die VG Wort oder VG Musikedition abgetreten) und b) wer die Rechte an der Melodie hat (der Verfasser selbst oder hat er seine Rechte ebenfalls an einen Verlag oder eine Verwertungsgesellschaft abgetreten). Mit jedem einzelen Rechteinhaber sind dann entsprechende Lizenzvereinbarungen zu treffen (Einschränkungen siehe z.B. § 46 UrhG). Plant man zum Liederbuch die dazugehörige Ausgabe einer CD, können sich andere Vertragspartner ergeben, wenn die unterschiedlichen Arten der Nutzungsrechte (Abdruck, Vorführung etc.) bei verschiedenen Personen oder Institutionen liegen. Die Verantwortwortung dafür, alles richtig recherchiert zu haben, liegt bei einem selbst. Glaubt man also blind dem Hinweis aus dem Liederbock, die Melodie des Weberliedes stamme von Helm König, verwendet dann aber stattdessen in Unkenntnis der Details die alternative Melodie von der Gruppe Liederjan, kann man sich in die Nesseln setzen.

Merke: Es kann grundsätzlich nichts schaden, wenn man sich mal mit dem Text des Urheberrechtsgesetzes auseinander setzt, wie jeder ja auch über das BGB und StGB etwas Bescheid wissen sollte.

Auch nach dem Tod des Urhebers werden Liedtext und Melodien nicht unmittelbar gemeinfrei. Die Rechte vererben sich; der Schutz erlischt in Deutschland erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch hier sind Text und Melodie getrennt zu betrachten; bisweilen kommt noch ein Übersetzer hinzu. Für das Gesamtwerk gilt dann der Zeitpunkt des zuletzt Verstorbenen, dies gilt auch bei gemeinsamen Werken mehrerer Liedtexte oder Komponisten. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Songtext auch noch nach ausländischen Urheberrechten geschützt sein kann, für die abweichende, das heißt unter Umständen auch längere, Schutzfristen gelten können.

Selbst erstellte Liederbücher/-zettel dürfen also nur an einen begrenzten, internen und bekannten Empfängerkreis abgegeben werden, diesen Kreis auch nicht verlassen und nur Noten enthalten, wenn diese nachweislich selbst erstellt wurden.

Was passiert, wenn man sich nicht daran hält? Man macht sich strafbar und riskiert Schadenersatz, Abmahnung, einstweilige Verfügung und evtl. auch ein Hauptsacheverfahren in Höhe von mehreren tausend Euro (mildernde Umstände bringen fehlende Vorsätzlichkeit und fehlende Fahrlässigkeit; eine angemessene Entlohnung ist dann aber nachzuholen, siehe § 100 UrhG).

Es ist nicht unmöglich, den beschriebenen Rechercheaufwand zu vollbringen (hilfreich dabei ist z.B. der Codex Patomomomensis) und es ist in vielerlei Hinsicht lohnend. Man kommt in direkten Kontakt mit den Liedschöpfern, erfährt, dass der Voggenreiterverlag Freundschaftspreise für die Verwendung verlangt (auf solchen sollte man bestehen, das ist freies Handelsrecht, und manche Verleger verhalten sich gern wie Raubritter) und entwickelt Hochachtung vor all jenen, die geistiges Eigentum schaffen und entbietet ihnen die Wertschätzung, die sie verdienen.

Dieser Beitrag wurde erstellt mit maßgeblicher fachlicher Unterstützung von Pato (Tim Oliver Becker) und Helm (Helm König).

Quelle: scouting 01-12

Anmerkung von Einstein (2019): Mittlerweile haben einige bündische Liederschrieber damit begonnen ihre Lieder unter Creative Commons Lizenzen zu veröffentlichen.
Damit ist die „Verwertung“ in bündischen Kreisen leichter.

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Kommentare

Eine Antwort zu „„Manuskript – Nur zum internen Gebrauch““

  1. Avatar von Hochstein Peter
    Hochstein Peter

    Moin Moin 2017
    Es müssen die Geistigen Ideen Global geschützt werden. Global wird alles kopiert und das nur weil elegale Profite damit erzielt werden , in Milliarden Bereich betragen die Summen die geistiges Eigentum stehlen. Bücher Musik Erfindungen Manuskripte eben alles Künstler die erpresst werden ,sogar Komponisten die keine rechte erhalten von der Justiz . In den Fall verhalten sich Richter wie Mafia Bosse die bestochen wurden . Man sehe es mit dem Fall des Spieles Tetris der Entwickler wurde auch abgezogen und beraubt ,die Idee kam aus Russland und der Ideen geben hat kein Geld gesehen. Es müssen Global die Künstler geschützt werden damit sie von ihrer Idee leben können und nicht enteignet werden von der Justiz und der politischen Szene. So sei ein Gatisschutz an der Tagesordnung zu stellen in den Bereich der Ideen Geber und das auch im Patent Bereich sei es wichtig so das die Familie davon leben kann. Die Gebühr kann erstellt werden bis Geld mit der Idee verdient wird so in den Fall des Spiele Gebers der Tetris aufleben lies .Erfinder und Künstler sverdienen erst Geld wenn das Produkt auf dem Markt sei und im Vertrieb bei Übergabe an den Endverbraucher soll die Gebühr an die GEMA gezahlt werden so das der Ideen Geber sein Geld erhält. Gesundheit Glück und Frieden wünsche ich Ihnen ,Leben Sie lang und Leben Sie Bye Bye vielen dank für diese Korruption die von Richtern vollzogen wird sogar im Amtsgericht Eckernförde. Der Mensch bleibt auf der Strecke und wird getötet und die Mafia siegt mal wieder. GEMA und Patentamt sollten zusammen geschweißt werden Bücher und Gedichte Schutz sollten mit übernommen werden Literatur Manuskripte Komponierte Werke eben Songs und Texte Zeichnungen Ideen u.s.w. müssen Global geschützt werden . Es lebe die Kunst es Lebe der Künstler ein Hoch und Prost Prost Kameraden und viel Glück für die Ladys.

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