DPB Rheintöchter Sachsen Grenzübertritt

Grenzübertritt und Auslandsaufenthalt mit Minderjährigen

Für die Pfadfinder allerorten Alltagsgeschäft, so kann doch der Auslandsaufenthalt mit Minderjährigen einige unverhoffte Überrraschungen bereit halten. Damit die Reise nicht schon an der Grenze ein unverhofftes Ende findet, sollten einige Dinge beachtet werden. Auch wenn Pfadfindergruppen stets anhand ihrer Kluft als solche und zusammengehörig erkennbar sein sollten, befreit es sie nicht von den bürokratischen Gegebenheiten (=Gesetzen) anderer Länder.

Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht ohne Betreuung von Erwachsenen verreisen. Ryanair untersagt z.B. die Buchung bei unter 16-jährigen ohne Begleitung eines Erwachsenen. Jugendliche ab 16 Jahren können zwar auch ohne Aufsicht Urlaub machen, scheitern aber schon bei der Buchung der Reise, da sie gemäß §110 BGB nur Geschäfte im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten (Taschengeld) abschließen dürfen und ein Auslandsflug diesen Rahmen oft überschreitet. So muss die Reise von einem Erziehungsberechtigten abgeschlossen oder genehmigt werden, d.h. zumindest eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden. Neben dem obligatorischen Personalausweis beziehungsweise dem Reisepass sollten Jugendliche zudem auch eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern dabei haben, die darin den Urlaub ausdrücklich erlauben. Eine elterliche Reisegenehmigung sollte auch dann mitgeführt werden, wenn eine andere volljährige Person mitreist, die nicht das Sorgerecht hat. (Gruppenführer!) Minderjährige, die ohne eine solche Vollmacht ins Ausland reisen, können an der Grenze zurückgewiesen werden. Die Reisevollmacht berechtigt außerdem zu allen Geschäften, die im Rahmen einer Urlaubsreise üblicherweise getätigt werden wie zum Beispiel die Übernachtung auf Campingplätzen, Restaurantbesuche und Einkäufe.

Neben der schriftlichen Erlaubnis der Eltern sollten in der Vollmacht das Ziel der Reise, Reisedauer (bzw. der Zeitraum für den die Vollmacht gelten soll) sowie die Telefonnummer der Eltern, unter der sie erreichbar sein müssen (!) vermerkt sein. Die Reisevollmacht darf nicht älter als sechs Monate sein. Reist eine volljährige Begleitperson mit, die nicht das Sorgerecht hat, sollte auch dies im Dokument stehen. Zusätzlich müssen Kopien der Personalausweise der Eltern mitgeführt werden. Denn nur so ist es einem Polizisten oder Zollbeamten im Ausland möglich, die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht zu prüfen. Die Reisevollmacht sollte zusätzlich in der Landessprache des Gastlandes verfasst sein. In einigen Ländern genügt auch eine englische Übersetzung. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide unterschreiben! In einigen Ländern (wie Brasilien) muss die Reisevollmacht zusätzlich vorab z.B. durch die jeweilige Auslandsvertretung beglaubigt werden. Auch verlangen einige Länder eigene Formulare für die Einreise von Minderjährigen. Diese können direkt von der Webseite der Botschaft des Reiselandes herunter geladen werden. Über die Auflagen zur Einreise von Minderjährigen kann man sich auf der Webseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de (Länderinformationen) und der Botschaft des jeweiligen Reiselandes informieren. So heißt es zu Frankreich: Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten darüber hinaus auch eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitführen. Eine deutsche und englische Vorlage für eine Reisevollmacht ins Ausland kann man zudem auf der Seite https://www.forium.de/redaktion/jugendreisen-sicher-im-urlaub-ohne-eltern/1/ herunterladen. Am besten solltet ihr die Anmeldevordrucke vor entsprechenden Fahrten direkt so gestalten, dass sie den Auflagen genüge tun und diese Dokumente jederzeit mit euch führen. Gerät man im Ausland in eine Polizeikontrolle und kämpft dann zusätzlich auch noch mit Verständigungsschwierigkeiten (die Weigerung französischer Polizisten, Englisch zu verstehen, gehört wohl mit dazu) ist zumindest Ungemach vorprogrammiert.

Quelle: scouting 03-11
Bildnachweis: DPB Hag Rheintöchter Bonn

 

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Kommentare

6 Antworten zu „Grenzübertritt und Auslandsaufenthalt mit Minderjährigen“

  1. Avatar von Martin Lobinger

    Gut zu wissen, dass eine elterliche Reisegenehmigung auch dann mitgeführt werden soll, wenn eine andere volljährige Person mitreist, die nicht das Sorgerecht hat. Mein Onkel möchte seinen Sohn zum ersten Mal mit ihm über die Grenzen seines Heimatlandes hinaus verreisen. Ich werde ihm Bescheid sagen, dass er einige Einzelheiten mit seinem Sorgerecht im Voraus klären muss.

    1. Avatar von almi (Redaktion; DPB)

      Wo kein Kläger, da kein Richter: Gerade innereuropäisch wird ja (Ausnahme: Flughafen, ggf. Fähren) kaum ausreichend kontrolliert, um überhaupt feststellen zu können, dass das Sorgerecht nicht vorliegt. Es würde ja auch nur bei abweichenden Nachnamen auffallen. Spannender wird es, wenn man als Gruppe aus anderen Gründen die Aufmerksamkeit von Gesetzeshütern erregt hat, die dann Freude an kleinen Rosinen entwickeln oder grundsätzlich die Ordnung prüfen wollen. Beispiel: Französische Polizei wird auf Trampergruppe aufmerksam, von denen einer volljährig ist, die übrigen aber nicht. Davon hält die Polizei womöglich nichts und dann prüfen sie, ob die überhaupt mit Einverständnis ihrer Eltern unterwegs sind und ob das mit dem Trampen denn auch genehmigt wurde.

      Vorgebeugt werden soll ja vermutlich durch die Vorschriften das grenzüberschreitende unerlaubte Entfernen aus elterlicher Obhut („Trebertum“) und Entführungen. Wenn dafür Indizien vorliegen, dann dürfte eher kontrolliert werden. Konkret ist es mir weder als Mutter, noch als Gruppenführerin jemals passiert, dass die Sorgerechtsverhältnisse geprüft worden wären. Bei Familienreisen wollten sie, selbst bei erfolgender Grenzkontrolle, innereuropäisch auch nie die Ausweise der Kinder sehen (Ausnahme Flughafen, Fähren). Bei Gruppenreisen hingegen wurden zwar die Ausweise von allen kontrolliert, aber nie nach Genehmigung der Eltern gefragt – was daran liegen mag, dass Pfadfinder in voller, identischer Kluft per se seriös wirken und keinen Anlass dafür bieten, zu glauben, hier würden gerade Kinder gegen den Willen ihrer Eltern oder gegen eigenen Willen außer Landes gebracht.

  2. Avatar von Thomas Karbowski

    Gut zu wissen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht ohne Betreuung von Erwachsenen verreisen dürfen. Mein Onkel möchte seinen Sohn bei einer Reise nach Rom mitnehmen. Er hofft, dass er eine Genehmigung von seiner Exfrau holen kann, da sein Sohn nur 14 Jahre alt ist.

    1. Avatar von almi (Redaktion; DPB)

      Die Rechtslage in Österreich kann abweichen, keine Ahnung. Rechtsauskünfte darf ich nicht erteilen, nur persönliche, unverlässliche Einschätzungen. Wenn der Vater Sorgeberechtigter sein sollte (und das wäre in D regelmäßig der Fall) gäbe es kein grundsätzliches Problem – im übrigen halte ich es für _äußerst unwahrscheinlich_ (!!) dass, wenn beide den gleichen Nachnamen tragen, da irgendein Grenzbeamter irgendwie aufmerksam würde. Die werden das nicht überprüfen. Wenn die Exfrau hingegen das alleinige Sorgerecht hat und der Vater den Sohn ungefragt einfach „mitnimmt“, könnte seine Exfrau das als Entführung anzeigen, beide zur Faahndung ausschreiben und das würde bei einer Grenzkontrolle (insb. Flughafen, weil da zumeist alle kontrolliert werden) dann auch auffallen.

  3. Avatar von Martin Lobinger

    Gut zu wissen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Betreuung von Erwachsenen verreisen dürfen. Mein Neffe möchte mit einigen Freunden nach Ägypten reisen. Er ist aber nur 14 Jahre alt, sodass er auch seine Eltern mitnehmen muss.

    1. Avatar von almi (Redaktion; DPB)

      Nicht im Sinne einer Rechtsauskunft (aber als Rechtsanwalt wissen Sie dies), sondern nur als Einschätzung: Selbstverständlich dürfen Jugendliche ohne Erwachsene verreisen. Das Wort „grundsätzlich“ an der entsprechenden Teststelle impliziert, dass es auch ohne Erwachsene geht, wenn die genannten Bedingungen erfüllt ist (Einverständniserklärung usw.). Nur weil konkret Ryanair (zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes – aktuelle Handhabung kann abweichen) keine Online-Buchung von Flügen für _alleinreisende_ Jugendliche ermöglichte, heißt dies nicht automatisch, dass service-orientiertere Fluggesellschaften es identisch handhaben. Wenn die Freunde Ihres Neffen volljährig sind und er eine mehrsprachige Einverständniserklärung mit sich führt, sollte die Reise möglich sein. Und wenn die Online-Buchung bei Ryanair _gemeinsam_ erfolgt, funktioniert auch dies, weil dann ja ein Erwachsener innerhab der Buchungsgruppe gegeben ist und Ihr Neffe kein „alleinreisender“ Jugendlicher mehr ist. Es reicht ein Erwachsener hierfür aus – es müssen nicht die Eltern sein.

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