2015 Pfingsten MH 001

Sanitäre Regulierung

„Sanitären Regulierung“: Man kommt als Pfadfinder oder Wandervogel auf längeren Touren durch die unberührte Natur nicht umhin, diese zur Erledigung von kleineren oder größeren „Geschäften“ aufzusuchen. Darf man das? Eine grundsätzliche Antwort kann man nicht geben, denn wie so oft hängt dies von den lokalen Verordnungen ab. Vorhandene Toiletten sind aufzusuchen! Innerhalb geschlossener Bebauung und in Stadtparks ist davon auszugehen, dass ein Verbot selbst für einfaches „Austreten“ besteht. Es drohen empfindliche Geldbußen und zahlreiche Belege zeugen von der tatsächlichen Anwendung dieser Verordnungen insb. bei Stadtfesten oder größeren Veranstaltungen.

In „freier“ Natur ist die Stelle so zu wählen, dass sie nicht auf einem Weg liegt oder einsichtig ist (Erregung öffentlichen Ärgernisses); außerdem nicht innerhalb von Trinkwasserschutzzonen 1 und 2 (sie sind durch Schilder gekennzeichnet); außerdem nicht in Naturschutzgebieten oder solchen, wo das Verlassen der Wege per se untersagt ist oder wo sogar spezielle Schilder auf das Verbot der Verrichtung der Notdurft hinweisen (z.B. auf Rügen oder in den Dünen der Niederlande).

Es ist nach Möglichkeit das große Geschäft mit viel Erde abzudecken und/oder in eine zuvor ausgehobene Grube zu erledigen. Die Aussagen, ob Taschentücher gut oder gar nicht verrotten und wie umweltverträglich sie seien, sind sehr unterschiedlich (die genannten Zeiträume reichen von drei Wochen bis sieben Jahren, es hängt wohl auch von der Verarbeitung ab, ob Öle hinzugefügt wurden und ob sie bedruckt sind). Vorbildliche Menschen benutzen deshalb Klopapier oder verstauen die Taschentücher in Mülltüten, um sie dann später sachgerecht zu entsorgen.

Wie man am Beispiel zahlreicher Waldkindergärten ohne Toilettenanlagen (!) erkennen kann, besteht durchaus die Möglichkeit, für Spatengänge im Wald auch bei einer etwas größeren Gruppe erfolgreich in den Genuss einer entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörde zu gelangen. So hat der Landkreis Esslingen keine Bedenken gegen eine Verrichtung der Notdurft im Wald, sofern die Exkremente an geeigneter Stelle eingegraben werden.

Handelt es sich jedoch um ein Standlager, so ist mit dem Besitzer des Grundstückes eine Absprache hinsichtlich der vorrübergehenden Errichtung eines zentralen Wald-Klosetts zu treffen. Ab einer gewissen Gruppengröße ist das Anmieten eines Dixies kaum zu umgehen und möglicherweise auch besser für die Umwelt, als das „ungeklärte Einleiten von Abwasser“ in größeren Mengen. Wenn es einen unaufhaltsam an ungebotener Stelle „überkommt“ hat man möglicherweise keine Wahl. In diesem Fall sind die Ergebnisse jedoch restlos zu entfernen. Würde man „erwischt“, wäre genau dazulegen, weshalb man denn nicht in der Lage war, sich wie ein erwachsener Mensch zu kontrollieren. Halbherzige Erklärungen („hatte eine einstündige Bahnfahrt hinter mir und fand die Klos an Bord eklig“) reichen definitiv nicht aus. Im stillstehendem Verkehr (Stau) auf der Autobahn ist das Verlassen des Wagens zwar grundsätzlich nicht erlaubt, wird jedoch in Notfällen dieser Art toleriert. Schließlich handelt es sich um ein Menschenrecht.

Quelle: scouting 02-10

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