Mit Wanderschuhen hinter das Steuer?

Wer nicht gerade jeden Weg zu Fuß absolviert, wird schon vor folgender Frage gestanden haben: Darf man eigentlich mit Wanderschuhen hinters Steuer?Obwohl in der Straßenverkehrsordnung nichts über Kleidung oder Schuhe steht, ist nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Nach Auskunft der juristischen Zentrale des ADAC ist es zwar nicht strafbar, z.B. mit Flipflops bzw. leichten Sandalen oder barfuß zu fahren.

Wird allerdings bei einem Unfall eine Kausalität festgestellt zwischen leichter bzw. fehlender Fußbekleidung und dem Unfallhergang wird zumindest von einer Mitschuld ausgegangen. Als ungeeignetes Schuhwerk gilt alles, was von den Pedalen abrutschen kann, (mit Lehm beschmierte Gummistiefel, FlipFlop, barfuß mit nassen Füßen etc.), sich ungewollt vom Fuß lösen und unter den Pedalen verkeilen kann (Pantoffeln, Clogs) oder von seiner Bauart her eine Einschränkung der Fußbewegung mit sich bringt (High Heels, Knobelbecher).

Die KfZ-Versicherung des Unfallverursachers zahlt zwar in jedem Fall. Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt jedoch die Vollkaskoversicherung nur dann auf, sofern diese in der Art der Fußbekleidung keine „grobe Fahrlässigkeit“ sieht. Fazit: Der Führer eines Kraftfahrzeugs sollte jederzeit dazu in der Lage sein, sein Fahrzeug sicher unter Kontrolle zu haben. Ob das mit Wanderschuhen der Fall ist, kann man, sofern in Folge kein Unfall geschieht, selbst beurteilen.

Quelle: scouting 01-08

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