Bundeslager DPB 12

Mädchen und Jungen zusammen im Zeltlager – aber auch zusammen in einem Zelt?

Gemischtgeschlechtliches Übernachten ist natürlich in erster Linie ein Thema für koedukative Gruppen. Doch bei diesen ist es oft selbstverständlich, dass nicht nur Wölflingsgruppen, sondern bisweilen auch Jungpfadfindergruppen -und Rover sowieso- ganz selbstverständlich in gemeinsamen Zelten übernachten. Das ist die Tradition, das ist seit vielen Jahrzehnten üblich und keiner denkt sich etwas dabei. Schaut man jedoch in das Gesetzbuch:
„§180 StGB Abs. I – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger:
(I) Wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder von einem Dritten oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
(1) durch seine Vermittlung
(2) durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
Um es gleich vorneweg zu sagen: Als Gruppenleiter seid ihr nicht Personensorgeberechtigt, das sind die Eltern. Und die Eltern können euch auch nicht das Sorgerecht übertragen. Das heißt ganz konkret: Selbst wenn die Eltern es euch schriftlich erlauben, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemeinsam übernachten dürfen, macht ihr euch strafbar, solang auch nur ein einziger von diesen unter 16 Jahre alt ist („Verschaffen von Gelegenheit“).

Ausnahme: Ihr übernachtet selbst mit den Teilnehmern zusammen im Zelt bzw. Raum. Dann ist nämlich die Beaufsichtigung gewährleistet. Ganz sauber ist es natürlich dann, wenn je ein weiblicher und ein männlicher Betreuer anwesend sind und zusätzlich dafür die Einverständniserklärung der Eltern eingeholt wurde und alle Teilnehmer mit dieser Handhabung einverstanden sind (sich vor andersgeschlechtlichen Jugendlichen umziehen zu müssen, kann als Verletzung der Intimsphäre empfunden werden).

Der Begriff „Sexuelle Handlung“ umfasst im engeren Sinne alles ab Zungenkuss. Neben gemischtgeschlechtlichem Schlafen gehören auch das Duschen, Nacktbaden und Saunen zu einem sensiblen Bereich. Der gemeinsame Besuch einer gemischtgeschlechtlichen, sexualunmündigen Jugendgruppe einer Nackt-Sauna in Begleitung des Jungendgruppenleiters ist zwar keine sexuelle Handlung und deshalb nicht verboten, doch sollten auch hier zuvor die Eltern informiert werden und sichergestellt sein, dass kein Teilnehmer sich zur Teilnahme „gezwungen“ sieht. Entsprechendes gilt auch für gemeinsames Duschen oder Nacktbaden.

Quelle: scouting 04-09

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Kommentare

4 Antworten zu „Mädchen und Jungen zusammen im Zeltlager – aber auch zusammen in einem Zelt?“

  1. Avatar von Lina
    Lina

    „Neben gemischtgeschlechtlichem Schlafen gehören […] zu einem sensiblen Bereich.“

    Weil sexuelle Handlungen und Übergriffe auch nur innerhalb des eigenen Geschlechts stattfinden können.
    Leider gibt es genügend Fälle, die zeigen, dass es auch in geschlechtlich getrennten Gruppen zu sexuellen Übergriffen kommen kann.

    1. Avatar von almi (Redaktion; DPB)

      Guter Einwand. Erstaunlicherweise gilt der „Kupplungsparagraph“ aber nur für gemischtgeschlechtliche Aktivität. Vermutlich, weil auf der Furcht vor Schwangerschaft der Fokus lag.

      1. Avatar von Johannes
        Johannes

        Aber in dem Paragraphen steht doch garnichts davon, ob es gemischt- oder gleichgeschlechtlich ist. Folglich müsste er auch für rein gleichgeschlechtliche Zeltlager etc. gelten.

        1. Avatar von almi (Redaktion; DPB)

          Ich fall vom Glauben ab. Wird de facto – auch in Leitlinien von Jugendförderungen usw. anders gehandhabt. Werde ich gleich mal checken…

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