Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit der Fahrenden Gesellen als Kläger gegen den Südmarkverlag, den Redaktionsleiter der Zeitschrift „Stichwort“ und der Verfasserin des eben dort erschienenen Artikels „Schon vergessen? Bunte Vielfalt – statt brauner Einfalt“ ist Ende September das Urteil gefallen. Die Fahrenden Gesellen unterlagen vor dem Landgericht Berlin in erster Instanz.

Im genannten Artikel hatte die beklagte Autorin über den Freibund, die Fahrenden Gesellen, den Deutschen Mädel Wanderbund sowie die Deutsche Gildenschaft einige unschöne Dinge behauptet: „Die oben genannten Organisationen sind nachweislich befrachtet mit tradiertem deutschtümelndem, großdeutschem, rassistischem Gedankenmüll und verbandelt mit Artgemeinschaftssippen, führenden Rechtsradikalen oder den „Neuen Rechten“, wie sie sich nach außen relativierend nennen. Ein Europa der Vaterländer, eine europäische Neuordnung wird propagiert, verschwiegen wird aber, dass diese Neuordnung unter Federführung der germanischen Heilsbringer und in den Grenzen von 1939 angedacht ist.“

Die Fahrenden Gesellen hatten beantragt, die Beklagten dazu zu verurteilen, zu unterlassen, in Bezug auf sie wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, sie seien „verbandelt…mit führenden Rechtsradikalen“ und ferner, der Verein befürworte ein Europa in den Grenzen von 1939, wie geschehen durch die Veröffentlichung des Satzes: „Ein Europa der Vaterländer (…) und in den Grenzen von 1939 angedacht ist“, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Sie begründeten dies damit, dass es keinerlei Belege gäbe, die es ermöglichten, sie oder ihre Mitglieder in die rechtsradikale Szene einzuordnen.

Diesem Antrag wurde jedoch nicht statt gegeben. In der Urteilsbegründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass die von der Verfasserin getätigten Äußerungen (s.o.) eine als solche erkennbare Wertung (in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung) ist und als solche durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zudem stellte der Richter fest, dass diese Wertung außerdem auf Basis von Artikeln aus der Vereinszeitschrift der Fahrenden Gesellen erfolgt sei und erläuterte weiter: „Kontakte zu Artgemeinschaftssippen oder „Neuen Rechten“ bestreitet der Kläger gar nicht, so dass ohnehin davon auszugehen ist, dass die beanstandete Wertung auf einem zutreffenden Tatsachenkern fußt. (…) Dass der Kläger (…) „nachweislich mit tradiertem großdeutschem Gedankenmüll befrachtet“ ist, stellt er nicht substantiiert in Abrede. Selbiges lässt sich auch ohne weiteres den mit der Klageerwiderung zur Akte gereichten Auszügen aus seiner Vereinszeitschrift entnehmen.“

Meine persönliche Wertung dieses Urteiles ist, dass die Fahrenden Gesellen vor Gericht eine eindeutige Niederlage erlitten haben. Es entsteht bei mir insbesondere durch die Urteilsbegründung der Eindruck, dass das Gericht, selbst wenn der Artikel ein Tatsachenbericht hätte sein sollen und als solches beurteilt worden wäre, möglicherweise zum gleichen Urteil gekommen wäre. Eines frage ich mich dann aber nach der erschöpfenden Darstellung des Unterschiedes zwischen Wertung und Tatsachenbericht aber doch: Gelten Urteilsbegründungen eigentlich als Wertung oder als Tatsachenbericht?

Almi
Quelle: scouting 04-10

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