Was ist die Aufgabe der Aufsichtspflicht und wie wird man ihr gerecht?
- „Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
- Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend zustande kommen.
- Sie beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw. letzten Kindes/Jugendlichen.
- Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die „nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters“ walten lässt. Dazu gehören:
- sich vorher über mögliche Probleme Gedanken machen,
- soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen,
- Belehren und Warnen,
- Überwachen und Kontrollieren.
- Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe Karte).
- Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte).
- Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.“ (Quelle: www.praxis-jugendarbeit.de)
Damit wäre eigentlich alles gesagt. Und es mag ein Rätsel sein, dass es Gruppenleiter gibt, die zu spät oder unangekündigt einfach gar nicht zu ihrer eigenen Gruppenstunde erscheinen, keine Telefonliste ihrer Gruppenmitglieder führen und sich bei fehlenden Kindern nicht bei deren Eltern über den Verbleib erkundigen.
www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/aufsichtspflicht-jugendleiter.html
Quelle: scouting 02-12
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